Die drei Pflegestufen, die bis Ende 2016 den Bezug von Pflegeleistungen für pflegebedürftige Patienten geregelt haben, sind zum Jahresbeginn 2017 von fünf Pflegegraden abgelöst worden.
Auch die Berechnungsgrundlage für die neuen Pflegegrade wurde geändert: Nicht mehr der zeitliche Aufwand für die tägliche Pflege, sondern der tatsächlich vorhandene Grad der Selbstständigkeit entscheidet nun über die Einstufung in einen Pflegegrad.
Die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person rückt deutlich stärker in den Fokus.
Alle anerkannt Pflegebedürftigen mit den Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 haben Ansprüche auf Leistungen ihrer Pflegekassen.